Die Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten des Deutschen Fußball-Bundes e.V. bilden die Grundlage zur Erteilung von Stadionverboten für Personen, die im Zusammenhang von Fußballspielen sicherheitsbeeinträchtigend aufgefallen sind. Diese Richtlinien beinhalten gleichwohl die Möglichkeit, eine Anhörungskommission einzurichten sowie ein Stadionverbot aufzuheben, gegen Auflagen auszusetzen oder zu reduzieren. Die Aussprache, Aufhebung, Aussetzung oder Reduzierung eines Stadionverbotes obliegt Alemannia Aachen vertreten durch den Stadionverbotsbeauftragten, sofern die Zuständigkeit gemäß der Richtlinien bei Alemannia Aachen liegt.
Die Person, der die Aussprache eines (bundesweiten) Stadionverbots durch Alemannia Aachen droht, erhält eine schriftliche Information
über die Möglichkeit einer freiwilligen mündlichen Anhörung vor der Anhörungskommission. Innerhalb einer Frist von 14 Tagen ist von der betroffenen Person ein Antrag auf Anhörung zu stellen. Sie
formuliert an den Fanbeauftragten per Brief oder E-Mail ein formloses Schreiben mit der Bitte um eine mündliche Anhörung. Erfolgt innerhalb der 14-Tages-Frist kein Antrag, wird ohne Anhörung über
das Stadionverbot entschieden. Personen, die bereits in der Vergangenheit ein von Alemannia Aachen ausgesprochenes Stadionverbot erhalten haben und diesbezüglich noch nicht angehört wurden,
können sich mit einem formlosen Antrag auf eine mündliche Anhörung sowie einer Schilderung der Situation jederzeit an den Fanbeauftragten wenden.